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für die Auslieferung und Montage von ROLLER-Artikeln

1. Liefer- und Montagevertrag

Durch den Liefer- und Montagevertrag wird der Auftragnehmer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Der Auftraggeber wird verpflichtet, die im Vertrag vereinbarte Fracht für Lieferung und Montage zu zahlen. Grundlage des Frachtvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) § 407 bis § 452d.

2. Ablieferung

Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

3. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Transportes heranziehen.

4. Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird. In diesen Fällen ist immer der Auftragnehmer durch den Auftraggeber zu informieren.

5. Montage sowie Elektro- und Wasseranschlüsse

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers, oder von diesem beauftragte Personen, führen die beauftragten Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft aus. Zur Durchführung von Elektro- und Wasseranschlüssen sind sie, sofern spezielle fachliche Qualifikationen und Zulassungen erforderlich sind, nur be- rechtigt, wenn diese erfüllt, und geeignete Leitungen vorhanden sind.

6. Erstattung der Transportkosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitge- ber einen Anspruch auf Transportkostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Transportkostenvergütung abzüglich geleis- teter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Auftragnehmer auszuzahlen.

7. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter des Auftragnehmers, hat der letztere nicht zu verantworten.

8. Anlieferungshindernisse Bei Anlieferungshindernissen trägt der Auftraggeber das Risiko und die damit verbundenen Zusatzkosten.

9. Zweite Anfahrt

Bei Nichtantreffen des Auftraggebers innerhalb des angegebenen Lieferzeitraumes und einer dadurch notwendigen erneuten Anfahrt zu einem anderen Zeitpunkt werden Zusatzkosten für jede weitere Anfahrt in Höhe von 25 € fällig.

10. Sonstiges

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben hiervon die zwingenden Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat, unberührt.

10.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gelsenkirchen. Ist der Kunde Verbraucher, so gilt dies nur, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

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